Grundschule Tagewerben-Reichardtswerben
Beschwerde- und Problembearbeitung
Informationen für Eltern/Sorgeberechtigte
1. Grundsätze
Beschwerden werden häufig persönlich, telefonisch oder schriftlich vorgetragen und oft nicht direkt gegenüber den Beteiligten/Zuständigen geäußert.
Bitte sehen Sie von telefonischen Beschwerden ab und suchen Sie immer das persönliche Gespräch.
Beachten Sie bitte vorher das Folgende:
1.1 Fragen prüfen
o Um welches Problem geht es eigentlich?
o Gegen wen oder was genau richtet sich die Beschwerde?
o Ist die Beschwerde berechtigt?
o Wie kann der Beschwerde abgeholfen werden?
o Wer kann vorerst am besten reagieren?
o Welche Personen sollten beteiligt sein?
o Sind alle Beteiligten informiert?
1.2 Überraschung
Sollte eine Beschwerde unerwartet vorgetragen werden, kann nicht sofort inhaltlich oder wertend Stellung bezogen werden. Ihre Beschwerde wird aber selbstverständlich ernst genommen und gründlich geprüft.
2. Bearbeitungsverfahren
Beschwerdeführer werden angehört. Zuständigkeiten werden geklärt. Es wird ein ausführliches Gespräch geführt. Wenn keine Abhilfe der Beschwerde möglich war (Vereinbarungen, Maßnahmen kamen nicht zustande):
Sofern der Konflikt nicht innerschulisch gelöst werden kann (Fachaufsichtsbeschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde):
3. Intervention der Schulleitung
Handelt es sich bei dem Beschwerdegrund um ein Problem großer Tragweite, muss die Schulleitung:
4. Auswertung
4.1 Vereinbarungen
Nach einer Beschwerde ist zu prüfen, ob Vereinbarungen zum künftigen Verhalten/Vorgehen notwendig sind.
4.2 Dokumentation
Mögliche Vereinbarungen sind schriftlich festzuhalten. Die Beteiligten erhalten je eine Kopie der Vereinbarung.
4.3 Unterstützung
Sollte eine betroffene Lehrkraft Unterstützung benötigen, ist es Aufgabe des Schulleiters diese im Rahmen seiner Fürsorgepflicht anzubieten.
5. Rechtliche Grundlagen
5.1 Begriffe
Verwaltungsakte sind solche Maßnahmen, die sich unmittelbar auf die Rechtsstellung des Schülers zur Schule auswirken:
Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind, lassen sich vorerst mittels Widerspruch anfechten. Falls dem Widerspruch nicht abgeholfen wird, kann eine Klage folgen.
Keine Verwaltungsakte sind, weil sie keine unmittelbaren Rechtsfolgen für den Schüler auslösen:
Der Rechtsbehelf gegen Entscheidungen, die keine Verwaltungsakte sind, ist die Beschwerde. Diese kann form- und fristlos erhoben werden.
Fachaufsichtsbeschwerde ist die inhaltliche Beanstandung einer Sachentscheidung.
Dienstaufsichtsbeschwerde ist die Beanstandung eines dienstlichen Verhaltens einer Person.
5.2 Verfahrensgrundsätze
Ist eine Entscheidung der Schule durch Verwaltungsakt erforderlich (z. B Ordnungsmaßnahmen), dann ist dieser Erstbescheid immer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen:
„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei … (Schulform mit Namen und Anschrift d. Schule) … einzulegen.“
Da Zeugnisse (z. B. Versetzungsentscheidungen) keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, beträgt die Widerspruchsfrist in der Regel ein Jahr.
Liegt kein Verwaltungsakt vor, ist ein Widerspruch unzulässig. (aber: inhaltliche Überprüfung mittels Beschwerde)
5.3 Widerspruchsverfahren
Nach Einlegung eines Widerspruchs prüft die Schule, ob sie dem Widerspruch abhilft. Abhilfe bedeutet, dass sie dem Antrag des Beschwerdeführers entspricht.
Wurde die Erstentscheidung einer Schule nicht vom Schulleiter, sondern von einer Konferenz (z. B. Klassenkonferenz) getroffen, ist dieses Gremium für die Abhilfeprüfung/ Abhilfeentscheidung zuständig und muss möglichst in gleicher Besetzung wieder einberufen werden.